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Studierende, die zum Wintersemester 2005 ihr Studium aufgenommen haben, nutzen bitte das Internetangebot des Zentrums für Lehrerbildung an der Universität Koblenz-Landau.

Schulpraktika im Rahmen der Lehramtsstudiengänge

hier zitiert aus dem Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 25. April 1997 (Az.: 15511-51 506/60)

Studierende, die die erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen ablegen wollen, haben während ihres Studiums nach Maßgabe der entsprechenden Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung Schulpraktika abzuleisten. Für Diplom-Handelslehrer ist der Nachweis über das Schulpraktikum Voraussetzung zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.
Im Einzelnen sind vorgeschrieben:

  • für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Realschulen ein zweiwöchiges (erstes) und ein vierwöchiges (zweites) Praktikum,
  • für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein vierwöchiges Praktikum, das auch für Studierende der Wirtschaftspädagogik verbindlich ist,
  • für das Lehramt an Grund- und Hauptsschulen und das Lehramt an Sonderschulen zwei vierwöchige Blockpraktika sowie zwei Fachpraktika; für das Lehramt an Sonderschulen  zusätzlich ein vierwöchiges Orientierungspraktikum.

Für das Lehramt an Gymnasien, an Realschulen und an berufsbildenden Schulen wird im Rahmen des Angebots an der Universität die Teilnahme an einem Fachpraktikum empfohlen. Es kann für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen das zweiwöchige Praktikum, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zwei Wochen des vierwöchigen Schulpraktikums ersetzen. Für die Praktika gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die jeweiligen Lehrämter. Für das Lehramt an Grund- und Hauptsschulen und für das Lehramt an Sonderschulen enthalten die jeweiligen Studienordnungen weitere Hinweise.

1. Ziele

In den Schulpraktika sollen die Studierenden zunächst durch Hospitationen und dann auch durch eigene Unterrichtsversuche die Schule aus der Sicht der Lehrerin oder des Lehrers verstehen und die Situation der Schülerin oder des Schülers erfassen lernen. Gewonnene Erkenntnisse sollen mit den weiteren fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien verknüpft werden.
Eine erste Selbsterfahrung in der Lehrerrolle kann Entscheidungshilfe für die endgültige Berufsfindung sein. Die Studierenden sollen insbesondere

  • die Vielschichtigkeit von Unterricht und Erziehung sowie Schulwirklichkeit insgesamt erfahren,
  • Unterricht beobachten und Gesichtspunkte für die Beurteilung von Unterricht kennenlernen,
  • durch Unterrichtsversuche pädagogische Kompetenz anbahnen,
  • vom Unterricht her wissenschaftliche, didaktische und methodische Probleme der eigenen Studienfächer verstehen.

Die Schulpraktika sollen mit geeigneten erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen der Hochschule verbunden sein.

2. Durchführung

2.1 Die Studierenden stellen den Antrag auf Zulassung zu einem Praktikum spätestens vier Wochen vor Beginn eines Schulhalbjahres bei der Schulleitung der gewählten Schule. Der Antrag enthält Name, Vorname, Fächerverbindung und Immatrikulationsbescheinigung. Die Schulleitung entscheidet, ob das Praktikum an der Schule durchgeführt werden kann. Praktikantinnen und Praktikanten sollen die Möglichkeit erhalten, auch an außerunterrichtlichen Aktivitäten und Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.

2.2 Zu Beginn des Praktikums wird durch die Schule eine Einführung in das Schulpraktikum durchgeführt und ein Praktikumsplan ausgehändigt. Das Praktikum umfaßt wöchentlich 15 bis 20 Unterrichtsstunden, die in der Regel auf fünf Unterrichtstage zu verteilen sind. Die regelmäßige Teilnahme an den vereinbarten Unterrichtsstunden ist verpflichtend.
Das zweiwöchige Praktikum für Studierende des Lehramtes an Gymnasien und des Lehramtes an Realschulen dient vor allem der Hospitation. Im vierwöchigen Praktikum soll die Praktikantin oder der Praktikant mindestens vier eigene Unterrichtsversuche in ausgewogener Verteilung auf die eigenen Fächer, auf die verschiedenen Klassenstufen und bei berufsbildenden Schulen auf die verschiedenen Schulformen durchführen. Darüber hinaus soll der gesamte Unterricht einer Klasse beobachtet werden. Vorbereitung und Auswertung von Hospitationen und eigenen Unterrichtsversuchen erfolgen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachlehrkräften und gegebenenfalls mit von der Schulleitung bestellten Praktikumsleiterinnen oder -leitern oder mit den Hochschullehrkräften. Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Sonderschulen stehen die beiden Block- und Fachpraktika unter der Leitung der Hochschule. Das Orientierungspraktikum im Lehramt an Sonderschulen, das vor oder zu Beginn des Studiums abgeleistet wird, regelt die Schule, an der das Praktikum erfolgt.

2.3 Als gleichwertig mit einem der Praktika für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Realschulen kann ein studienbegleitendes Praktikum anerkannt werden, wenn es inhaltlich und zeitlich vergleichbar ist. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen können studienbegleitende Praktika ganz oder teilweise das Schulpraktikum ersetzen, wenn die inhaltliche und zeitliche Vergleichbarkeit gegeben ist. Die Organisation des studienbegleitenden Praktikums erfolgt in der Regel durch die Hochschule, die das Einvernehmen mit der Schulbehörde herstellt.

3. Auswertung

Die Studierenden werten die pädagogischen und unterrichtspraktischen Erfahrungen aus.
Hierdurch sollen Anregungen gewonnen werden für die weitere Gestaltung

  • der fachwissenschaftlichen Studien,
  • der fachdidaktischen Studien,
  • der erziehungswissenschaftlichen Studien.

Gleichzeitig gibt das Praktikum Gelegenheit, die eigene Einstellung zum angestrebten Beruf zu überprüfen.
Wer ein Praktikum nach Maßgabe dieses Rundschreibens durchgeführt hat, erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage. Das Rundschreiben vom 1.9.1987 (Amtsbl. S. 428), geändert durch Rundschreiben vom 14. 2. 1991 (Amtsbl. S. 193) ist nicht mehr anzuwenden.
Quelle: Rheinland-Pfalz Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung und für Kultur, Jugend, Familie und Frauen, N 1258, 7. Jahrgang, Mainz, den 28.05.97, Nummer 7