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Auszüge aus der Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Realschulen an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz vom 28.02.86

Auf Grund des §80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVB1. S. 507), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVB1. S. 335), BS 223-41, hat der gemeinsame Ausschuß der Fachbereiche der Abteilungen Koblenz und Landau der EWH am 3. April 1984 die folgende Studienordnung beschlossen. Diese Studienordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 21. Februar 1986 - 935 Tgb. Nr. 2079/84 - genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

§ 8 Schulpraktische Studien

(1)Während des Studiums sind zwei Schulpraktika an Realschulen abzuleisten. Das erste Praktikum dient insbesondere der Hospitation und dauert zwei Wochen. Das zweite Praktikum dient darüber hinaus auch der praktischen Erprobung eigener Lehrversuche und dauert vier Wochen (§ 8 Abs. 1 PO).

(2)Das zweiwöchige Praktikum soll nach dem 2. oder 3. Studiensemester, das vierwöchige nach dem 4. oder 5. Semester jeweils in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.

(3)Vor der Durchführung der Praktika sollten folgende Lehrveranstaltungen absolviert werden:

  • für das zweiwöchige Praktikum Teilnahme an wenigstens einer Veranstaltung aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich (vgl. Studienordnung § 9 Erziehungswissenschaften, Ziffer 2.5)
  • für das vierwöchige Praktikum Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Allgemeinen Didaktik (vgl. Studienordnung § 9 Erziehungswissenschaften, Ziffer 3.2.1) und an je einer fachdidaktischen Veranstaltung in den zwei Fächern.

(4)Die in der Prüfungsordnung geforderte Verbindung fachdidaktischer und schulpraktischer Veranstaltungen kann dadurch erfolgen, dass das zweite Praktikum im organisatorischen Zusammenhang begleitender Lehrveranstaltungen während der Vorlesungszeit abgeleistet wird.

(5)Zielsetzung, Organisation und Durchführung der Schulpraktika sind in den "Richtlinien für die Durchführung von Schulpraktika" RdSchr. KM v. 25.02.1976 geregelt.*)

(6)Das Sekretariat für Schulpraktische Studien berät die Studenten und hilft ihnen bei der Organisation und Durchführung der Praktika.

*) Neufassung der Richtlinien am 25. April 1997 siehe: Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 25.04.1997 -Az.: 15511 - 51 506/60- (Gem. Amtsblatt der Ministerien für BWW und für KJFF vom 28. Mai 1997; Jg. 7, Nr. 7, S. 357 f.)